Wir dürfen Sie recht herzlich beim Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Reichenau willkommen heißen!
Die Hochzeit oder eingetragene Partnerschaft eines Paares ist ein besonderer Tag im Leben: und er soll der schönste im ganzen Leben werden! Dazu braucht es auch das richtige Ambiente, und da sind Sie mit Reichenau an der Rax schon an der richtigen Stelle. Dort, wo es schon dem Kaiser so gut gefiel, dass er immer wieder kam, kann auch Ihre Traumhochzeit wahr werden.
Die Geburt eines neuen Erdenbürgers ist ein freudiges Ereignis, das, wie vieles im Leben, mit einigen unverzichtbaren Erledigungen verbunden ist. Wir helfen Ihnen weiter.
Der Kreis des Lebens schließt sich mit dem Tod - auch dabei sind Behördenwege und Erledigungen unverzichtbar.
Hin und wieder benötigt man einen Staatsbürgerschaftsnachweis und andere Urkunden - auch da sind Sie hier richtig!
Öffnungszeiten des Standesamts Reichenau an der Rax:
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem Standesamt am Geburtsort des Kindes binnen einer Woche angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die erste Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt.
Fristen
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Kosten
Anzeige der Geburt: gebührenfrei
Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
Ausstellung des ersten Staatsbürgerschaftsnachweises: gebührenfrei
HINWEIS
Für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, fallen, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an.
Die Kosten für eine weitere Ausstellung einer Geburtsurkunde z.B. bei Verlust betragen € 9,30.
Hier können Sie sich über alle Details im Zusammenhang mit den Dokumenten Ihres Kindes informieren:
www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt-eines-kindes/3/1/Seite.080100.html
Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
Die Vaterschaft kann bei
Standesamt
Notar
Bezirksverwaltungsbehörde
Gericht oder
österreichischer Vertretungsbehörde im Ausland
Weitere Informationen erhalten Sie beim Geburtenstandesamt oder unter:
www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt-eines-kindes/3/1/1/Seite.082400.html
Alle Informationen über die Obsorge finden Sie hier:
www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt-eines-kindes/3/1/3.html
Hier können Sie sich über alle Frage zum Vor- und Familiennamen Ihres Kindes erkundigen:
www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt-eines-kindes/3/3/1.html
Aktuelle Informationen über Behördenwege nach der Geburt entnehmen Sie bitte www.help.gv.at!
Für die Erstausstellung bestimmter Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personalausweis) fallen innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Gebühren an.
Unser Standesamt bietet in Zusammenarbeit mit den regionalen Betrieben wundervolle Hochzeitslocations an, so dass jedes Paar gewiss den für sich schönsten Trauungsort finden wird.
Aus Anlass einer Eheschließung oder Verpartnerung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:
Gemeinsamer Familienname
Doppelname
Getrennte Namensführung
Alle Details zur Namensführung entnehmen Sie bitte hier:
Geben Sie uns Ihren Wunschtermin bekannt und wir versuchen, Ihnen diesen zu erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Eine Reservierung in einem Gastronomiebetrieb oder sonstiger nicht gemeindeeigener Hochzeitslocation ohne vorheriger Absprache mit einem Standesbeamten setzt nicht automatisch eine Trauung voraus.
Als erster Ansprechpartner muss immer das Standesamt kontaktiert werden, ob eine Trauung am Wunschtermin möglich ist!
Trauungen bzw. Verpartnerungen finden AUSNAHMSLOS
von Montag bis Samstag bis spätestens 14:00 Uhr (Trauung muss pünktlich beginnen!) statt.
An Sonn- und Feiertagen sowie Fasching Dienstag, Weihnachten und Silvester
werden ausnahmslos keine Trauungen abgehalten!
Im Jahr 2025 sind an folgenden Tagen KEINE Trauungen möglich:
07.06.2025
20.06.2025
21.06.2025
28.06.2025
19.07.2025
16.08.2025
13.09.2025
27.09.2025
15.11.2025
22.11.2025
29.11.2025
2026 sind an folgenden Terminen keine Trauungen möglich:
22.05.2026
23.05.2026
06.06.2026 (an diesem Tag sind wir bereits jetzt ausgebucht)
19.06.2026
20.06.2026
18.07.2026
Anmeldungen nehmen wir gerne unter
02666/52206-16 oder standesamt@reichenau.at
entgegen.
Für eine Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:
Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim Standesamt.
Die Bundesgebühren für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit betragen derzeit:
€ 50,00 bei Vorlage von ausschließlich inländischen Dokumenten, zusätzlich jedoch
€ 80,00 bei Vorlage von ausländischen Dokumenten.
Die Verwaltungsabgabe für Trauungen beträgt:
€ 10,90 im Trauungssaal bzw.
€ 54,50 für alle Trauungen außerhalb des Gemeindeamts
Bei Trauungen außerhalb der Amtsräume (Trauungssaal) wird zusätzlich eine Kommissionsgebühr in der Höhe von € 280,00 eingehoben.
Die Miete für Trauungen im Pavillon Reichenau an der Rax bzw. Payerbach sowie für das Schloss Reichenau wird für jede Trauung (je nach Aufwand) von der jeweiligen Marktgemeinde gesondert errechnet und vorgeschrieben.
ACHTUNG: Beim Standesamt ist ausschließlich Barzahlung möglich!
Bringen Sie die Gebühren für die Trauung zum Vorabtermin mit.
Der barrierefreie Trauungssaal im Rathaus der Marktgemeinde Reichenau an der Rax bietet Platz für ca. 40 Gäste.
Er wird als Schlechtwetteralternative für Trauungen im Pavillon und auf der Insel gerne gebucht.
Im Kurpark (gegenüber dem Rathaus) lädt neben schattig verschlungenen Parkwegen der 1903 erbaute und 2020/21 renovierte Pavillon zum Verweilen ein. Die zweiflügelige Anlage mit kunstvollem Laubsäge- und Kerbschnittdekor (280 m2) bietet mit den offenen Seiten das Ambiente einer Freiluft-Location, die vor einem etwaigen Regenguss perfekt schützt. Nicht umsonst ist der Pavillon bei Trauungen, Konzerten und Sommermärkten sehr beliebt.
Im hinteren Bereich des Reichenauer Kurparks befindet sich der 3.800 m2 große Teich, der mit seinen Entenfamilien und Ruderbooten sowohl Kinder als auch Erwachsene bezaubert. Die „Lenau-Insel“ ist mit einer kleinen Bogenbrücke mit dem „Festland“ verbunden und ist an romantischem Flair kaum zu überbieten und daher für kleinere standesamtliche Trauungen (max. 50 Personen) perfekt geeignet.
Schloss Reichenau, das in seinen Grundfesten aus dem 13. Jahrhundert stammt, wurde 2003 durch einen großen Umbau um einen modernen Trakt erweitert und ist seitdem ein beliebtes Veranstaltungszentrum. Die Nutzungsmöglichkeiten sind vielfältig und wenn Sie eine Location suchen, die sich flexibel und individuell gestalten lässt, so haben Sie mit Schloss Reichenau die passende gefunden!
Eventlocation Schloss Reichenau
Zum Standesamtsverband gehört auch die Nachbargemeinde Payerbach und auch dort wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein großer Musikpavillon in Holzkonstruktion im Stil der damaligen Villenbauten errichtet. Das zweiarmige Bauwerk, das 2019/20 generalsaniert wurde, steht auch für Trauungen und Verpartnerungen zur Verfügung.
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Bei der Antragstellung ist der Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde – Standesamt oder Standesamtsverband
Der Staatsbürgerschaftsnachweis kann bei jeder zuständigen Stelle im Inland beantragt werden. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.
Der Staatsbürgerschaftsnachweis kostet in Niederösterreich
ab 1.1.2025 € 45,00.
Bundesgebühr: 28,60 Euro (= 14,30 Euro Eingabe + 14,30 Euro Staatsbürgerschaftsnachweis)
Landesverwaltungsabgabe: 15,90 Euro (= 2,80 Euro Eingabe + 13,60 Euro Staatsbürgerschaftsnachweis).
Bei Vorlage einer Vollmacht werden weitere € 3,90 fällig.
Für Neugeborene ist die erstmalige Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes gebührenfrei.
ACHTUNG: Beim Standesamt ist ausschließlich Barzahlung möglich!
Bringen Sie die Gebühren für den Staatsbürgerschaftsnachweis bei der Abholung mit.
Allgemeine Informationen
Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todes bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt erfolgen.
Die Beurkundung eines Sterbefalls kann ab dem 1.11.2014 bei jedem österreichischem Standesamt durchgeführt werden.
Dies wird zumeist durch die beauftragte Bestattung erledigt.
Fristen
Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.
Kosten Sterbeurkunde
Derzeit € 9,30 (€ 7,20 Bundesgebühr, € 2,10 Verwaltungsabgabe)
Bestattung vor Ort:
Bestattung Oberes Schwarzatal GmbH
Hauptstraße 103 b
2651 Reichenau an der Rax
Tel.: 02666/52252
Herr Gerhard Reiterer: 0676/9331555, Herr Manfred Weinzettl: 0676/3152010
Fax: 02666/20243
Email: office@bestattung-reichenau.at
www.bestattung-reichenau.at
Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung"
Eigener amtlicher Lichtbildausweis
Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Auszug aus der Heimatrolle)
Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
Bei Verwitweten: zusätzlich
Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde
Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch bzw. Partnerschaftsurkunde
Bei Geschiedenen: zusätzlich
Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade